Jobcenter muss Telefonliste liefern

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Lokales

Jobcenter muss Telefonliste liefern

07.08.2014 | 00:21 Uhr

Ds Duisburger Jobcenter muss nach dem Verwaltungsgerichtsurteil nun die Telefonliste an den Anwalt aushändigen.lFoto: Daniel Elke / WAZ FotoPoo

Das Jobcenter Duisburg muss einem Duisburger Anwalt eine
aktuelle Telefonliste aushändigen. Das entschied jetzt das
Verwaltungsgericht Düsseldorf (26 K 4682/13). Als Fachanwalt für
Sozialrecht hat Dr. Wolfgang Conradis regelmäßig mit der Behörde zu tun.
Eine schwierige Kommunikation, bei der Conradis stets auf die
Bemühungen einer - oft überlasteteten - Telefonzentrale angewiesen war.
Conradis forderte deshalb eine aktuelle Telefonliste, was das Jobcenter
verweigerte. Die Klage, die der Anwalt daraufhin vor einem Jahr erhob,
ist nun von Erfolg gekrönt. Die Begründungen des Verwaltungsgerichts
gehen allerdings weit über das hinaus, was der Anwalt im konkreten Fall
forderte.

Conradis hatte sich darüber geärgert, dass auf Schreiben des
Jobcenters zwar der Name des zuständigen Sachbearbeiters genannt ist, im
Gegensatz zu allen anderen Behörden aber nicht dessen Durchwahl. Das
Jobcenter bzw. die Stadt verweigerten ihm seinen Wunsch nach einer
aktuellen Telefonliste. Begründung: Es handele sich um schützenswerte
personenbezogene Daten.

Das Wort „Humbug“ findet sich im Urteil der Düsseldorfer
Veraltungsrichter zwar nicht, sinngemäß aber liest sich das Urteil der
26. Kammer schon so. Darin wird dem Jobcenter, vertreten durch das
Rechtsamt der Stadt, ein rechtwidriges Verhalten bescheinigt. Dem
Ansinnen des Anwaltes sei in Übereinstimmung mit dem
Informationsfreiheitsgesetz nachzukommen. Danach habe diesen Amspruch
übrigens jeder, unabhängig vom besonderen beruflichen Interesse eines
Fachwanwaltes für Sozialrecht. Zudem stünden die begehrten Informationen
sofort zur Verfügung, müssten die entsprechenden Listen nicht erst
„erstellt“ werden.

Seitenweise zitieren die Düsseldorfer Richter in diesem Zusammenhang
eine bereits aus Januar 2013 stammende Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Leipzig, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen
übrig lässt. Darin heißt es: „Kein Bediensteter einer Behörde hat
Anspruch darauf, vom Publikumsverkehr und von der Möglichkeit,
postalisch oder elektronisch von außen mit ihm Kontakt aufzunehmen,
abgeschirmt zu werden. .... Mit der Nennung des Namens und der
dienstlichen Telefonnummer werden keine in irgendeiner Hinsicht
schützenswerten personenenbezogenen Daten preisgegeben.“

Eine Stellungnahme der Stadt oder des Jobcenters gab es gestern nicht mehr.

Bodo Malsch