Nach sechs Monaten Aufenthalt Sozialhilfe

 

JW  Ausgabe vom 05.12.2015, Seite 5 / Inland

Keinen verhungern lassen?

Bundessozialgericht: Behörden müssen arbeitssuchenden EU-Bürgern
ohne Anspruch auf Hartz IV spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt
Sozialhilfe zahlen

Von Christina Müller

Bislang ohne Anspruch auf Sozialhilfe: Ein bulgarischer Roma, dem eine leerstehende Berliner Fabrikhalle als Unterkunft dient

Foto: REUTERS/Thomas Peter

Wachsende Arbeitslosigkeit treibt immer mehr EU-Bürger auf Jobsuche
in reichere Mitgliedsstaaten. Jene, die in Deutschland keine Stelle
finden oder nach kurzer Zeit wieder erwerbslos werden, durften bislang
nicht darauf hoffen, vom Staat unterstützt zu werden. Die Sozialgesetze
verwehren denen, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in der
Bundesrepublik aufhalten, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen.
Dem schob das Bundessozialgericht (BSG) nun mit gleich drei
Grundsatzurteilen einen Riegel vor. Habe jemand keinen Anspruch auf
Hartz IV, greife die Sozial­hilfe, befanden die Kasseler Richter am
Donnerstag nachmittag. Dies gelte spätestens nach sechs Monaten, denn
dann handele es sich um einen »verfestigten Aufenthalt«. Folgerichtig
seien die Sozialämter in solchen Fällen zur Zahlung verpflichtet. Vorher
sei die Sozialhilfe »als Ermessensleistung« zu gewähren.

https://www.jungewelt.de/2015/12-05/021.php

 

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2015&nr=14080

http://www.welt.de/politik/deutschland/article149593118/EU-Auslaender-koennen-deutsche-Sozialhilfe-bekommen.html

http://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/wirtschaftspolitik/milliardenbelastung-fuer-staedte-und-kreise-durch-sozialhilfe-fuer-eu-auslaender-13949002.html#Drucken